1 StGB überhaupt erfüllt ist – in Bezug auf die strittige Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB offensichtlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant erfolgte von der Beschuldigten in ihrer Funktion als Behördenmitglied der KESB Oberaargau in der Meldung an das Bedrohungsmanagement des Kantons Bern vom 28. Juni 2024 (vgl. zur Zusammenarbeit der KESB mit der Polizei resp. des diesbezüglichen Melderechts: Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).