B/5 der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. 4.5.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, kann die Bezeichnung als Querulant grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschuldigte kann sich jedoch – soweit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB überhaupt erfüllt ist – in Bezug auf die strittige Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB offensichtlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen.