4.5 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwendung des Wortes Amtsmissbrauch auf S. 2 der Einstellungsverfügung offensichtlich um einen blossen Verschrieb handelt. Auf S. 5 ff. der Einstellungsverfügung wird der der Strafanzeige zugrunde liegende Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses abgehandelt. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem offensichtlichen Verschrieb ein Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Auf Ziff. B/5 der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen.