Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang.