14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich z.B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen (BGE 135 IV 177 E. 4, 118 IV 153 E. 4b, 106 IV 179 E. 3b, 98 IV 90 E. 4a; je mit Hinweisen). Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt