Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.