je mit Hinweisen). 4.3 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; sog. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informationsund Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b, 116 IV 205 E. 3, 105 IV 114 E. 2a;