7 4.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatschen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff.