14 StGB könne sich nur berufen, wer handle, wie es das Gesetz gebiete oder erlaube. Die Gutachterinnen seien von der Beschuldigten nach der Auftragserteilung weder auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens noch auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen worden, womit die Beschuldigte mehrfach gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen habe. Art. 320 StGB sehe als Rechtfertigungsgrund zudem einzig die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde vor. Für den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB bestehe kein Raum.