14 StGB berufen. Es sei vorliegend nicht um die Begründung eines Entscheides gegangen, sondern um eine unnötig verletzende Meldung an das Bedrohungsmanagement. Was den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses anbelange, sei erstellt, dass die Beschuldigte die KESB-Akten dem G.________ herausgegeben habe, um eine Offerte erstellen zu lassen. Dies sei weder üblich noch entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Eine anonymisierte Zusammenfassung sowie ein Hinweise auf den Aktenumfang hätten genügt. Auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB könne sich nur berufen, wer handle, wie es das Gesetz gebiete oder erlaube.