6 den Strafverfahrens dazu zu befragen, ob die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant der Wahrheit entspreche oder sie ernsthafte Gründe gehabt habe, die Aussage in guten Treuen für wahr zu halten. Sie werde keine Beispiele nennen können, bei denen er sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf sein vermeintliches Recht gepocht habe. Soweit der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelinge, könne sie sich auch nicht auf Art. 14 StGB berufen.