3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es lägen keine objektiven Beweise vor, dass er ein Querulant sei. Trotzdem nehme die Staatsanwaltschaft dies unter Bezugnahme auf die KESB-Akten, die sie nicht einmal vollständig beiziehe, als rechtsgenüglich erwiesen an. Es sei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Beschuldigte, welche den Wahrheitsbeweis erbringen müsse. Indem die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte nicht befragt und ihr die Beweislast für den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nicht auferlegt habe, verletze sie den Grundsatz «in dubio pro duriore». Die Beschuldigte sei im Rahmen des weiter zu führen-