Dass in einem derart umfassenden und komplexen Fall wie dem vorliegenden KESB-Fall i.S. D.________ die Akten zur Prüfung dieser Fragen notwendig sind, ist nachvollziehbar und vertretbar, womit auch in Anwendung von Art. 14 StGB ein Rechtfertigungsgrund für die Herausgabe der Akten zwecks Prüfung der Erstellung des Gutachtens vorliegt. Dies gilt umso mehr, als danach die sachverständigen Personen mit dem Gutachten beauftragt worden sind und notorisch ist, dass hierfür die Akten benötigt werden.