Dies gilt unabhängig davon, ob sie explizit darauf hingewiesen wurde. Der in Abs. 2 vorgesehene Hinweis durch das Gericht dient lediglich Informationszwecken (vgl. BSK ZPO-DOLGE, Art. 184 N 8). Das Amtsgeheimnis wird somit sozusagen auf die sachverständige Person ausgeweitet. Zudem besteht ohnehin ein Rechtfertigungsgrund. Gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (BSK ZGB 1- GEISER, Art. 451 N 17). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 14 StGB zurückzugreifen.