Vorliegend wurde die sachverständige Person gemäss den Akten nicht auf die Pflichten gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO aufmerksam gemacht. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob aufgrund dessen durch die Herausgabe der Akten und Informationen über das Verfahren eine Amtsgeheimnispflichtverletzung durch die Beschuldigte als handelndes Behördenmitglieder der KESB vorliegt. Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Die sachverständige Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach Art. 320 StGB. Als Hilfsperson des Gerichts ist sie an das Amtsgeheimnis gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie explizit darauf hingewiesen wurde.