Gemäss Art. 72 KESG richten sich die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das KESG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG erfolgen die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO); vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen.