Aufgrund der ganzen Vorgeschichte (inkl. Entführung von D.________ durch den Privatkläger) ist die durch die Beschuldigte in ihrer behördlichen Funktion ergangene Meldung an das Bedrohungsmanagement und die darin erwähnte Bezeichnung als Querulant nachvollziehbar und stellt jedenfalls keine strafbare Handlung dar. Ad: Amtsgeheimnisverletzung [Sachverhalt und rechtliche Grundlagen]. Vorab ist festzuhalten, dass die Aktenherausgabe gemäss dem Schreiben vom 15.05.2023 durch die Sachbearbeiterin der KESB erfolgte und nicht durch die Beschuldigte. Somit ist vorderhand schon