Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt.