führt, was gemeinhin eben als querulatorisch bezeichnet wird. Insgesamt liegt zudem ohnehin ein Rechtfertigungsgrund in Form von Art. 14 StGB vor. Demnach verhält sich rechtmässig wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich auch z.B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen.