Zudem rechtfertigen die Ausführungen der Beschuldigten in der fraglichen Meldung vom 28.06.2024 an das Bedrohungsmanagement - welche notabene anhand der mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen sowie der beigezogenen KESB Akten verifiziert werden können - die im Rahmen der Meldung an das Bedrohungsmanagement gebrauchte Bezeichnung als «Querulanten», insbesondere da die Bezeichnung im Rahmen einer behördlichen Meldung erfolgte. Das Prozessverhalten des Privatklägers ist im Übrigen gerichtsnotorisch und gibt begründeten Anlass, den Privatkläger als Menschen zu bezeichnen, der trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf