Insbesondere ist auch aussagekräftig, dass die Anwaltsvollmacht (Beilage 1 der Strafanzeige) bereits vom 18.07.2019 datiert und bereits damals als Betreff «Strafanzeige gegen Frau A.________, KESB Oberaargau, Wangen a.A.» aufgeführt ist. Zudem rechtfertigen die Ausführungen der Beschuldigten in der fraglichen Meldung vom 28.06.2024 an das Bedrohungsmanagement - welche notabene anhand der mit der Strafanzeige eingereichten Beilagen sowie der beigezogenen KESB Akten verifiziert werden können - die im Rahmen der Meldung an das Bedrohungsmanagement gebrauchte Bezeichnung als «Querulanten», insbesondere da die Bezeichnung im Rahmen einer behördlichen Meldung erfolgte.