2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen. Anhand der ganzen KESB-Akten und der diversen Eingaben, Beschwerden und Anzeigen des Privatklägers ist anzunehmen, dass die Beschuldigte den Entastungsbeweis erbringen kann. Insbesondere ist auch aussagekräftig, dass die Anwaltsvollmacht (Beilage 1 der Strafanzeige) bereits vom 18.07.2019 datiert und bereits damals als Betreff «Strafanzeige gegen Frau A.________, KESB Oberaargau, Wangen a.A.» aufgeführt ist.