Insofern ist von keiner «ehrverletzende unrechtmässige Psychiatrisierung» auszugehen. Es trifft zwar zu, dass die Bezeichnung als «Querulant» grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Vorliegend besteht jedoch - soweit der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist - ein Rechtfertigungsgrund in der Form des Entlastungsbeweises. Es ist möglich, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen.