4 der Begriff «querulatorisch» verwendet. Querulanz ist somit ein in der Verfahrenspraxis gängiger Begriff, der auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat und sich durchaus objektiv verwenden lässt (vgl. Urteil 2C_649/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, E. 4.4.). Vorderhand ist festzuhalten, dass der Begriff Querulant für sich alleine verwendet wurde und keine medizinische/psychiatrische Adjektive (wie bspw. psychopathischer Querulant) hinzugefügt wurden. Insofern ist von keiner «ehrverletzende unrechtmässige Psychiatrisierung» auszugehen.