Gemäss Duden bezeichnet der Begriff Querulant eine «Person, die sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf ihr [vermeintliches] Recht pocht». Das Attribut «Querulant» bzw. «querulatorisch» ist zudem ein Begriff der Bundesgesetzgebung. So bestimmt das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Art. 42 Abs. 7, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Auch in Art. 132 Abs. 3 ZPO sowie Art. 388 Abs. 2 Bst. c StP0 wird