Vorher habe es keinen Rechtfertigungsgrund gegeben, um die Akten ohne die Einwilligung des Jugendamtes oder der sorgeberechtigten Eltern an die Gutachterstelle herauszugeben. 3.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die KESB-Akten im Zusammenhang mit D.________ ediert und davon auszugsweise Kopien resp. Scans erstellt sowie die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gewährt hatte, stellte sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Zur Begründung hielt sie Nachstehendes fest (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): Ad: Übler Nachrede [rechtliche Grundlagen].