Dies stelle ohne entsprechende Diagnose eine ehrverletzende unrechtmässige Psychiatrisierung dar. Im Weiteren habe die Beschuldigte das Amtsgeheimnis verletzt, indem sie der Gutachterstelle G.________ ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Stelle und ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern am 15. Mai 2023 die Originalakten zugestellt habe. Das G.________ sei erst am 26. Februar 2024 mit dem Gutachten beauftragt worden. Vorher habe es keinen Rechtfertigungsgrund gegeben, um die Akten ohne die Einwilligung des Jugendamtes oder der sorgeberechtigten Eltern an die Gutachterstelle herauszugeben.