3.2 Am 27. September 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verletzung des Amtsgeheimnisses. In der Anzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt (vgl. auch die erläuternde Ergänzung vom 4. November 2024), er werde von der Beschuldigten diffamiert. Die Verunglimpfung gipfle darin, dass diese am 28. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung beim Bedrohungsmanagement gemacht und ihn im Betreff als Querulant bezeichnet habe. Dies stelle ohne entsprechende Diagnose eine ehrverletzende unrechtmässige Psychiatrisierung dar.