Mit Entscheid vom 26. März 2024 platzierte die KESB Oberaargau D.________ superprovisorisch in die Institution R.________ in S.________ (Örtlichkeit). Nachdem die Institution aufgrund des Druckes, den der Beschwerdeführer aufgebaut hatte, den Unterbringungsvertrag gekündigt hatte, wurde D.________ im Rahmen eines superprovisorischen Entscheids der KESB Oberaargau am 28. Juni 2024 verdeckt umplatziert. Gleichentags erstattete die Beschuldigte als zuständiges Behördenmitglied der KESB Oberaargau beim Bedrohungsmanagement des Kantons Bern betreffend den Beschwerdeführer Meldung.