3. 3.1 Der Einstellungsverfügung liegt folgender rechtserheblicher Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und H.________ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von D.________ (geb. 21. Juli 2015). Nach mehreren Meldungen und Verdachtsfällen zur Kindeswohlgefährdung entzog die KESB Oberaargau den Kindseltern am 1. November 2018 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________, platzierte diese in einer Pflegefamilie und errichtete eine Beistandschaft. Noch bevor es zur Platzierung in der Pflegefamilie kommen konnte, reiste der Beschwerdeführer mit D.________ in die Q.