2 StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung (inkl. teilweiser Abweisung der Beweisanträge) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.