Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 19. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen und weitere Unterlagen (u.a. das Erziehungsfähigkeitsgutachten des G.________ [G.________] vom 3. Januar 2025) ein. Von den Schlussbemerkungen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. März 2025 Kenntnis genommen und gegeben.