Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Antrag auf Edition der vollständigen KESB-Akten gutgeheissen. Die Akten mit der Referenz 2015- 2239 in Sachen D.________ wurden bei der KESB Oberaargau ediert. Der Antrag um Einvernahme der Beschuldigten wurde abgewiesen. Die Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 19. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.