Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge 1 und 3 ab (Ziff. 1). Der Beweisantrag 2 wurde gutgeheissen (Ziff. 2). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Ziff. 3) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, wurden hälftig bzw. im Umfang von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde.