Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge / Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verletzung des Amts- geheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2025 (EO 24 11731) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen das Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) wegen übler Nachrede und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 stellte der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, nachstehende Beweisanträge: 1. Es seien die vollständigen KESB Akten i.S. D.________ zu den Akten zu nehmen. 2. Es sei das Erziehungsfähigkeitsgutachten von Dr. med. E.________ und lic. Phil. F.________ vom 08.11.2024 zu den Akten zu nehmen. 3. Es sei das von der KESB Oberaargau in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten des G.________ vom 08.01.2025 von der KESB zu edieren. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge 1 und 3 ab (Ziff. 1). Der Beweisantrag 2 wurde gutgeheissen (Ziff. 2). Weiter stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (Ziff. 3) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 4). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, wurden hälftig bzw. im Umfang von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 27. Januar 2025 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Em- mental-Oberaargau vom 15.01.2025 seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Region Emmen- tal-Oberaargau zurückzuweisen. 3. Es seien die vollständigen KESB Akten zu edieren und die Beschuldigte einzuvernehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Antrag auf Edi- tion der vollständigen KESB-Akten gutgeheissen. Die Akten mit der Referenz 2015- 2239 in Sachen D.________ wurden bei der KESB Oberaargau ediert. Der Antrag um Einvernahme der Beschuldigten wurde abgewiesen. Die Beschuldigte verzich- tete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 19. Februar 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen und weitere Un- terlagen (u.a. das Erziehungsfähigkeitsgutachten des G.________ [G.________] vom 3. Januar 2025) ein. Von den Schlussbemerkungen wurde mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 4. März 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b 2 StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung (inkl. teilweiser Abwei- sung der Beweisanträge) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Einstellungsverfügung liegt folgender rechtserheblicher Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und H.________ (nachfolgend: Kindsmutter) sind die Eltern von D.________ (geb. 21. Juli 2015). Nach mehreren Meldungen und Verdachtsfäl- len zur Kindeswohlgefährdung entzog die KESB Oberaargau den Kindseltern am 1. November 2018 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.________, platzierte diese in einer Pflegefamilie und errichtete eine Beistand- schaft. Noch bevor es zur Platzierung in der Pflegefamilie kommen konnte, reiste der Beschwerdeführer mit D.________ in die Q.________ (Land) aus und entzog diese einer Platzierung. Am 10. Januar 2019 kehrte er in die Schweiz zurück und D.________ konnte in die Obhut der Kindsmutter, welche sich in der Mutter-Kinder- Institution P.________ aufhielt, übergeben werden. Mit Entscheid vom 4. April 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Entführung unter erschwerenden Umständen, Entziehung einer Minderjährigen so- wie Urkundenfälschung schuldig erklärt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, bestraft. Mit Entscheid vom 26. März 2021 beliess das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau D.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern mit alternierender Obhut sowie Wohnsitz des Kindes bei der Mutter. Mit Entscheid vom 26. März 2024 platzierte die KESB Oberaargau D.________ su- perprovisorisch in die Institution R.________ in S.________ (Örtlichkeit). Nachdem die Institution aufgrund des Druckes, den der Beschwerdeführer aufgebaut hatte, den Unterbringungsvertrag gekündigt hatte, wurde D.________ im Rahmen eines superprovisorischen Entscheids der KESB Oberaargau am 28. Juni 2024 verdeckt umplatziert. Gleichentags erstattete die Beschuldigte als zuständiges Behörden- mitglied der KESB Oberaargau beim Bedrohungsmanagement des Kantons Bern betreffend den Beschwerdeführer Meldung. Das Schreiben war mit «Information in Bezug auf den Querulanten B.________» betitelt und enthielt folgenden Inhalt: Die KESB Oberaargau führt seit Jahren Kindesschutzverfahren für D.________, Tochter von B.________, T.________ (Örtlichkeit) und H.________, U.________ (Örtlichkeit). D.________ wurde im April 2024 von der KESB Oberaargau in der Institution R.________ in S.________ (Örtlichkeit) platziert. Seither wird die R.________, insbesondere der Institutionsleiter von B.________ mit Tele- fonaten und Whatsapp-Nachrichten terrorisiert und unter Druck gesetzt. Im Rahmen der begleiteten Besuche in der R.________ beschimpfte B.________ regelmässig die Mitarbeiterinnern. B.________ ging nun so weit, dass er den Institutionsleiter und auch das zuständige Behördenmitglied der KESB OA mit einem Flugblatt an den Pranger stellte. Das Flugblatt verteilte er bereits in S.________ (Ört- lichkeit), insbesondere auch im Quartier, wo sich das Kinderheim R.________ befindet. B.________ drohte damit, dass er das Flugblatt in weiteren Gemeinden verbreite, solange Herr I.________ und/oder das Behördenmitglied der KESB OA D.________ nicht «freilassen würden». Das querulato- rische Verhalten wird von seiner Rechtsanwältin C.________ unterstützt und gefördert. Auch diese setzt jegliche Institutionen und Behörden mit Einschüchterungen massiv unter Druck. Aufgrund der 3 Aktenlage gehen wird davon aus, dass B.________ bei der Polizei im Kt. Bern (wie auch im Kt. Solo- thurn) bekannt ist. Aufgrund des Drucks, welcher B.________ und seine Rechtsvertreterin bei der R.________ aufbau- ten, sah sich die R.________ gezwungen, den Unterbringungsvertag von D.________ zu kündigen. Innerhalb eines Tages konnte die KESB Oberaargau eine Anschlusslösung finden. D.________ ist seit heute nun verdeckt platziert. Niemand ausser der KESB OA ist informiert, wo sich D.________ zurzeit befindet. Die Reaktion von B.________ auf die verdeckte Platzierung kann nicht abgeschätzt werden. Umso wichtiger erscheint uns, dass Sie bei allfälligen Strafhandlungen seitens B.________ über die Situation informiert sind. Wir haben dem Helfernetz geraten, sich umgehend mit der Polizei in Verbindung zu setzen, sollte einer der unten genannten Personen persönlich vorsprechen oder tele- fonischen Kontakt aufnehmen, respektive die Anleitung nicht befolgen, nicht ständig anzurufen. Die Betroffenen wissen, dass nur die KESB OA den Ort kennt, wo sich D.________ aufhält. Nichtsdesto- trotz ist das übliche Vorgehen der Betroffenen, dass diese sich nicht an die KESB wenden. Der Pikett- Dienst der KESB OA ist informiert. [Personalien/Anschrift Beschwerdeführer] [Personalien/Anschrift von Rechtsanwältin C.________]. 3.2 Am 27. September 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verletzung des Amtsgeheimnisses. In der Anzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt (vgl. auch die erläuternde Ergänzung vom 4. November 2024), er werde von der Beschuldigten diffamiert. Die Verun- glimpfung gipfle darin, dass diese am 28. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung beim Bedrohungsmanagement gemacht und ihn im Betreff als Querulant bezeich- net habe. Dies stelle ohne entsprechende Diagnose eine ehrverletzende unrecht- mässige Psychiatrisierung dar. Im Weiteren habe die Beschuldigte das Amtsge- heimnis verletzt, indem sie der Gutachterstelle G.________ ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die vorgesetzte Stelle und ohne Zustimmung der sorgebe- rechtigten Eltern am 15. Mai 2023 die Originalakten zugestellt habe. Das G.________ sei erst am 26. Februar 2024 mit dem Gutachten beauftragt worden. Vorher habe es keinen Rechtfertigungsgrund gegeben, um die Akten ohne die Einwilligung des Jugendamtes oder der sorgeberechtigten Eltern an die Gutachter- stelle herauszugeben. 3.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die KESB-Akten im Zusammenhang mit D.________ ediert und davon auszugsweise Kopien resp. Scans erstellt sowie die Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gewährt hatte, stellte sie das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte wegen übler Nachrede und Verletzung des Amtsgeheimnis- ses ein. Zur Begründung hielt sie Nachstehendes fest (vgl. S. 3 ff. der angefochte- nen Verfügung): Ad: Übler Nachrede [rechtliche Grundlagen]. Gemäss Duden bezeichnet der Begriff Querulant eine «Person, die sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf ihr [vermeintliches] Recht pocht». Das Attribut «Querulant» bzw. «querulato- risch» ist zudem ein Begriff der Bundesgesetzgebung. So bestimmt das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Art. 42 Abs. 7, dass Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozess- führung beruhen, unzulässig sind. Auch in Art. 132 Abs. 3 ZPO sowie Art. 388 Abs. 2 Bst. c StP0 wird 4 der Begriff «querulatorisch» verwendet. Querulanz ist somit ein in der Verfahrenspraxis gängiger Be- griff, der auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat und sich durchaus objektiv verwenden lässt (vgl. Urteil 2C_649/2016 des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016, E. 4.4.). Vorderhand ist festzuhalten, dass der Begriff Querulant für sich alleine verwendet wurde und keine medizinische/psychiatrische Adjektive (wie bspw. psychopathischer Querulant) hinzugefügt wurden. Insofern ist von keiner «ehrverletzende unrechtmässige Psychiatrisierung» auszugehen. Es trifft zwar zu, dass die Bezeichnung als «Querulant» grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein kann. Vorliegend besteht jedoch - soweit der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist - ein Rechtfertigungsgrund in der Form des Entlastungsbeweises. Es ist möglich, in antizipierter Beweis- würdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen. Anhand der ganzen KESB-Akten und der diversen Eingaben, Beschwerden und Anzeigen des Privatklägers ist anzunehmen, dass die Beschuldigte den Entastungsbeweis erbringen kann. Insbesondere ist auch aussagekräftig, dass die Anwaltsvollmacht (Beilage 1 der Strafanzeige) bereits vom 18.07.2019 datiert und bereits damals als Betreff «Strafanzeige gegen Frau A.________, KESB Oberaargau, Wangen a.A.» aufgeführt ist. Zu- dem rechtfertigen die Ausführungen der Beschuldigten in der fraglichen Meldung vom 28.06.2024 an das Bedrohungsmanagement - welche notabene anhand der mit der Strafanzeige eingereichten Bei- lagen sowie der beigezogenen KESB Akten verifiziert werden können - die im Rahmen der Meldung an das Bedrohungsmanagement gebrauchte Bezeichnung als «Querulanten», insbesondere da die Bezeichnung im Rahmen einer behördlichen Meldung erfolgte. Das Prozessverhalten des Privatklä- gers ist im Übrigen gerichtsnotorisch und gibt begründeten Anlass, den Privatkläger als Menschen zu bezeichnen, der trotz geringer Erfolgsaussichten besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führt, was gemeinhin eben als querulatorisch bezeichnet wird. Insgesamt liegt zudem ohnehin ein Rechtfertigungsgrund in Form von Art. 14 StGB vor. Demnach verhält sich rechtmässig wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich auch z.B. Richter und Verwaltungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehrverlet- zende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behördenstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehren- rührige Tatsachen erwähnt oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammen- hängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfertigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfüllung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht we- gen übler Nachrede verfolgt werden (vgl. BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 55 f. m.w.H.). Aufgrund der ganzen Vorgeschichte (inkl. Entführung von D.________ durch den Privatkläger) ist die durch die Beschuldigte in ihrer behördlichen Funktion ergangene Meldung an das Bedrohungsma- nagement und die darin erwähnte Bezeichnung als Querulant nachvollziehbar und stellt jedenfalls keine strafbare Handlung dar. Ad: Amtsgeheimnisverletzung [Sachverhalt und rechtliche Grundlagen]. Vorab ist festzuhalten, dass die Aktenherausgabe gemäss dem Schreiben vom 15.05.2023 durch die Sachbearbeiterin der KESB erfolgte und nicht durch die Beschuldigte. Somit ist vorderhand schon 5 fraglich, ob die Beschuldigte für die Tathandlung an sich verantwortlich ist. Aus den nachfolgenden Gründen ist dies jedoch irrelevant resp. kann offen gelassen werden. Gemäss Art. 72 KESG richten sich die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das KESG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG erfolgen die Ermitt- lung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO); vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgän- gig die Parteien an. Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern (Art. 184 Abs. 2 ZPO). Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines fal- schen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin (Art. 184 Abs. 2 ZPO). Vor- liegend wurde die sachverständige Person gemäss den Akten nicht auf die Pflichten gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO aufmerksam gemacht. Fraglich und zu prüfen ist somit, ob aufgrund dessen durch die Herausgabe der Akten und Informationen über das Verfahren eine Amtsgeheimnispflichtverletzung durch die Beschuldigte als handelndes Behördenmitglieder der KESB vorliegt. Dies ist aus den fol- genden Gründen zu verneinen: Die sachverständige Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach Art. 320 StGB. Als Hilfsperson des Gerichts ist sie an das Amtsgeheimnis gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie explizit dar- auf hingewiesen wurde. Der in Abs. 2 vorgesehene Hinweis durch das Gericht dient lediglich Informa- tionszwecken (vgl. BSK ZPO-DOLGE, Art. 184 N 8). Das Amtsgeheimnis wird somit sozusagen auf die sachverständige Person ausgeweitet. Zudem besteht ohnehin ein Rechtfertigungsgrund. Gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenen- schutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenste- hen. Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (BSK ZGB 1- GEISER, Art. 451 N 17). In diesem Zusammenhang ist auf Art. 14 StGB zurückzugreifen. Es ist noto- risch resp. üblich, dass ein Gutachter zuerst mündlich angefragt wird, ob er den Gutachterauftrag an- nehmen kann und will. Es muss sichergestellt sein, dass der Gutachter auch tatsächlich freie Kapa- zitäten hat und das Gutachten innert nützlicher Frist erstellt werden kann. Diese Abklärung bedingt selbstredend, dass kurz der Sachverhalt umrissen und die zu tätigenden Schritte, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, besprochen werden müssen. Dass in einem derart umfassenden und komplexen Fall wie dem vorliegenden KESB-Fall i.S. D.________ die Akten zur Prüfung dieser Fragen notwendig sind, ist nachvollziehbar und vertretbar, womit auch in Anwendung von Art. 14 StGB ein Rechtferti- gungsgrund für die Herausgabe der Akten zwecks Prüfung der Erstellung des Gutachtens vorliegt. Dies gilt umso mehr, als danach die sachverständigen Personen mit dem Gutachten beauftragt wor- den sind und notorisch ist, dass hierfür die Akten benötigt werden. 3.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es lägen keine objek- tiven Beweise vor, dass er ein Querulant sei. Trotzdem nehme die Staatsanwalt- schaft dies unter Bezugnahme auf die KESB-Akten, die sie nicht einmal vollständig beiziehe, als rechtsgenüglich erwiesen an. Es sei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Beschuldigte, welche den Wahrheitsbeweis erbringen müsse. Indem die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte nicht befragt und ihr die Beweislast für den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nicht auferlegt habe, verletze sie den Grund- satz «in dubio pro duriore». Die Beschuldigte sei im Rahmen des weiter zu führen- 6 den Strafverfahrens dazu zu befragen, ob die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant der Wahrheit entspreche oder sie ernsthafte Gründe gehabt habe, die Aussage in guten Treuen für wahr zu halten. Sie werde keine Beispiele nennen können, bei denen er sich unnötigerweise beschwert und dabei starrköpfig auf sein vermeintliches Recht gepocht habe. Soweit der Beschuldigten der Wahrheitsbe- weis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelinge, könne sie sich auch nicht auf Art. 14 StGB berufen. Es sei vorliegend nicht um die Begründung eines Entschei- des gegangen, sondern um eine unnötig verletzende Meldung an das Bedro- hungsmanagement. Was den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses anbe- lange, sei erstellt, dass die Beschuldigte die KESB-Akten dem G.________ her- ausgegeben habe, um eine Offerte erstellen zu lassen. Dies sei weder üblich noch entspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Eine anonymisierte Zusammenfas- sung sowie ein Hinweise auf den Aktenumfang hätten genügt. Auf den Rechtferti- gungsgrund von Art. 14 StGB könne sich nur berufen, wer handle, wie es das Ge- setz gebiete oder erlaube. Die Gutachterinnen seien von der Beschuldigten nach der Auftragserteilung weder auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens noch auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hingewiesen worden, womit die Beschuldigte mehr- fach gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen habe. Art. 320 StGB sehe als Rechtfertigungsgrund zudem einzig die schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde vor. Für den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB bestehe kein Raum. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser er- gibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel sei- nen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erle- digung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 121 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). 7 4.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines un- ehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatschen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht ge- schützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch ver- ächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Der Vorwurf, je- mand sei (geistes-)krank, ist an sich nicht ehrverletzend, da eine Erkrankung keine moralisch vorwerfbare, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar- stellt. Psychiatrische Fachausdrücke wie "Psychopath", "Querulant" oder "Idiot" können jedoch auch – statt in einem (mitunter überholten) medizinischen Sinn ver- wendet zu werden – in ein moralisches Werturteil umgewandelt und so dazu miss- braucht werden, jemanden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen, ihn mithin in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a, 96 IV 54 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2, 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.3 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; sog. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b, 116 IV 205 E. 3, 105 IV 114 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.4 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich zudem rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem ande- ren Gesetz mit Strafe bedroht ist. Darauf können sich z.B. Richter und Verwal- tungsbehörden berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehr- verletzende Äusserungen machen (BGE 135 IV 177 E. 4, 118 IV 153 E. 4b, 106 IV 179 E. 3b, 98 IV 90 E. 4a; je mit Hinweisen). Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen sowie Meldungen an andere Behör- denstellen zu machen. Dabei müssen vielfach ehrenrührige Tatsachen erwähnt 8 oder zusammenfassend Werturteile abgegeben werden. Soweit solche die Ehre des Betroffenen verletzende Äusserungen mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, sind sie gerechtfer- tigt. Anders ist es, wenn der Äusserer mit seinen Aussagen über das für die Erfül- lung seiner Aufgabe Notwendige hinausgeht oder Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt. Für sachbezogene Argumente, die in vertretbarer Weise und nicht unnötig verletzend dargelegt werden, können deshalb Richter oder Beamte nicht wegen übler Nachrede verfolgt werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Vor Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 123 IV 97 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3 mit Hinweisen; RIKLIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 173 StGB). 4.5 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwendung des Wortes Amtsmiss- brauch auf S. 2 der Einstellungsverfügung offensichtlich um einen blossen Ver- schrieb handelt. Auf S. 5 ff. der Einstellungsverfügung wird der der Strafanzeige zugrunde liegende Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses abgehandelt. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem offensichtlichen Verschrieb ein Nach- teil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan. Auf Ziff. B/5 der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. 4.5.2 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, kann die Bezeichnung als Que- rulant grundsätzlich von strafrechtlicher Relevanz sein (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Be- schuldigte kann sich jedoch – soweit der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB überhaupt erfüllt ist – in Bezug auf die strittige Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB offensichtlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant erfolgte von der Beschuldigten in ihrer Funktion als Behördenmitglied der KESB Oberaargau in der Meldung an das Bedrohungs- management des Kantons Bern vom 28. Juni 2024 (vgl. zur Zusammenarbeit der KESB mit der Polizei resp. des diesbezüglichen Melderechts: Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Wie sich dem Schreiben vom 28. Juni 2024 entnehmen lässt, machte die Beschuldigte die Meldung an das Bedrohungsmanagement, weil D.________ aufgrund der mas- siven Druckausübung durch den Beschwerdeführer bei der vorherigen Institution R.________ innert kürzester Zeit verdeckt umplatziert werden musste und die Re- aktion des Beschwerdeführers auf diese Umplatzierung nicht abgeschätzt werden konnte. Insbesondere waren auch strafbare Handlungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, was angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Rahmen des KESB-Verfahrens nachvollziehbar erscheint (vgl. hierzu auch E. 3.1 hiervor betreffend die Entführung von D.________ durch den Beschwerde- führer). Eine Meldung an das Bedrohungsmanagement erschien damit durchaus nachvollziehbar. Es versteht sich von selbst, dass die Beschuldigte im Rahmen dieser Meldung begründen und umschreiben musste, inwiefern der Beschwerde- 9 führer problematische Verhaltensweisen zeigt. Die Bezeichnung als Querulant war hierbei sachbezogen, zumal nachfolgend erörtert wurde, inwiefern sich der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Platzierung von D.________ in der In- stitution R.________ querulatorisch gezeigt hatte (zahlreiche Telefonate und WhatsApp-Nachrichten; Beschimpfung der Institutionsmitarbeiter; An-den-Pranger- Stellen der Institutionsleitung sowie der Beschuldigten mit einem verteilten Flug- blatt). Der Beschwerdeführer wurde dabei von der Beschuldigten weder als ver- schroben noch als charakterlich minderwertig hingestellt, sondern der Begriff Que- rulant wurde in objektiver, die Meldung begründender Weise verwendet. Eine Strafbarkeit wegen Art. 173 Abs. 1 StGB fällt mithin bereits aufgrund des gesetzli- chen Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB ausser Betracht. Soweit der Be- schwerdeführer dafürhält, die Meldung an das Bedrohungsmanagement sei unnötig gewesen, da weder er noch seine Rechtsvertreterin von diesem kontaktiert worden seien (Ziff. C/12 der Beschwerde), verkennt er, dass allein aus dem Umstand, dass seitens der Polizei keine Kontaktaufnahme erfolgte, nicht geschlossen werden kann, die Meldung sei unberechtigt gewesen. Vielmehr ging es der Beschuldigten mit ihrer Meldung offensichtlich darum, das Bedrohungsmanagement über die Si- tuation vorab zu informieren, sollten allfällige Strafhandlungen des Beschwerdefüh- rers begangen werden, wie es aus ihrem Schreiben denn auch klar hervorgeht. 4.5.3 Weiter kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt und eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen übler Nachrede auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 4) zu- treffend festgehalten wurde, ist anhand der ganzen KESB-Akten und der diversen Eingaben, Beschwerden und Anzeigen des Beschwerdeführers (vgl. etwa die Stel- lungnahme zur Beschwerde gegen die Beiständin J.________ vom 12. Dezember 2023; das Schreiben an die Beiständin vom 14. Dezember 2023; die Beschwerde gegen die Beiständin J.________ vom 4. Dezember 2023 [inkl. das Schreiben an die Beiständin vom 21. Dezember 2023]; die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Sozialdienst U.________ (Örtlichkeit) vom 2. Februar 2023; das Schreiben be- treffend Sistierung des Notfallplans vom 27. Januar 2023; die Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 betreffend Sozialhilfeleistungen der Kindesmutter; die Beschwerde gegen die Beiständin K.________ vom 26. Juli 2021 etc.) anzunehmen, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt hat, den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm im Rahmen des Kindesschutzverfahrens gezeigten Verhaltens als Queru- lanten zu bezeichnen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits im Jahr 2018 einer Platzierung bei Pflegeeltern entzogen und sich mit dieser vom 6. November 2018 bis 10. Januar 2019 in die Q.________ (Land) begeben hatte, weil er mit der Platzierung nicht einverstanden war. Auch dem Entscheid der KESB Oberaargau vom 1. November 2018 betreffend super- provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einer Pflegefamilie lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unzählige Telefonate) als sehr unstetig erlebt wurde. Er sei in der Lage, in Aus- sicht gestellte Massnahmen gutzuheissen und diese dann im nächsten Moment wieder voll und ganz zu verwerfen (vgl. E. II/7 des Entscheides). Gleichermassen widersetzt sich der Beschwerdeführer offenbar auch der Beistandschaft über 10 D.________. Im Beistandsbericht vom 5. Januar 2023 wurde von der Beiständin L.________ ausgeführt, dass sich die Arbeitsbeziehung zwischen dem Kindesvater und den Beistandspersonen als sehr aufwendig und wenig zielführend gestalte. Es könne von keiner Arbeitsbeziehung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zweifle sämtliche Kompetenzen und Zuständigkeiten der Mandatsperson an und stelle viele, teils unrealistische Forderungen an die Mandatsperson. Er selbst zeige sich als unzuverlässig und nicht an einer Zusammenarbeit interessiert (vgl. S. 10 des Beistandsberichts; vgl. auch bereits S. 9 ff. des Beistandsberichts vom 2. Fe- bruar 2021 betreffend die schwierige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer in allen Belangen sowie das Schreiben der Beiständin vom 30. Juni 2021, mit wel- chem eine Begutachtung des Beschwerdeführers gefordert worden ist). Im Schrei- ben vom 27. November 2023 (inkl. Chronologie der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialatelier vom 27. November 2023) informierte die Beiständin J.________ die KESB Oberaargau, dass der Beschwerdeführer durch aktive Manipulation die Zusammenarbeit mit dem Sozialatelier verunmöglicht habe (Aufsichtsbeschwerde, Drohung, die Presse zu informieren). Er habe inner- halb des Sozialateliers unbeteiligte Personen kontaktiert und involviert. Da die Be- ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialatelier mittlerweile von Misstrauen geprägt sei, habe dieses die Sozialpädagogische Familienbegleitung beendet (vgl. auch den Nachtrag der Beiständin vom 5. Dezember 2023). Glei- chermassen torpedierte der Beschwerdeführer die Unterbringung von D.________ in der Institution R.________, was schliesslich dazu geführt hat, dass die Institution den Unterbringungsvertag kündigte und D.________ verdeckt umplatziert werden musste (vgl. dazu einlässlich die Meldung der Beschuldigten an das Bedrohungs- management vom 28. Juni 2024; vgl. auch den Entscheid der KESB Oberaargau vom 28. Juni 2024 betreffend verdeckte Umplatzierung sowie die Telefonnotiz des KESB Oberaargau betreffend ein Telefongespräch mit dem Institutionsleiter vom 14. Juni 2024). Der Institutionsleiter gab anlässlich des Telefongesprächs mit der KESB Oberaargau am 14. Juni 2024 an, dass die Situation nicht mehr tragbar sei. Sie müssten ihre Mitarbeitenden schützen. Diese hätten Angst vor dem Beschwer- deführer. Dieser beleidige sie, erteile ihnen Befehle, setze sie unter Druck, be- schimpfe sie als unfähige Betreuer, verlange, dass D.________ sofort entlassen werde und sage, dass die Institution R.________ eine «Scheiss-Organisation» sei. Für die Mitarbeitenden sei es nicht mehr zumutbar, wie sich der Beschwerdeführer benehme. Er schicke unfrankierte Briefe mit dem Absender der KESB oder dem Regionalen Sozialdienst. Zudem habe er schon Post geschickt mit der Adresse «Strafanstalt R.________» (vgl. die Telefonnotiz vom 14. Juni 2024). Aus den Schilderungen des Institutionsleiters erhellt, dass sich der Beschwerdeführer offen- bar vehement und in nicht tragbarer Weise gegen die Platzierung von D.________ wehrt. Dies gipfelte darin, dass der Beschwerdeführer den Institutionsleiter der In- stitution R.________ und die Beschuldigte mit einem Flugblatt an den Pranger stellte, was dazu führte, dass die Institution R.________ den Unterbringungsvertrag danach fristlos kündigte und von der KESB Oberaargau umgehend eine Anschluss- lösung gefunden werden musste (vgl. im Detail das bei den Akten liegende Flug- blatt sowie die zutreffende Beschreibung auf S. 2 des Entscheides der KESB Oberaargau vom 28. Juni 2024 betreffend superprovisorische verdeckte Umplatzie- 11 rung). Auch im vom Beschwerdeführer nachgereichten Erziehungsfähigkeitsgut- achten des G.________ vom 3. Januar 2025 wird ausgeführt, dass sich der Be- schwerdeführer in seinem Verhaltensmuster in der Vergangenheit – getrieben von der Angst, seine Tochter zu verlieren – selbst im Weg gestanden habe. Er weise diesbezüglich mittlerweile Einsicht und eine verbesserte Reflektionsfähigkeit auf (vgl. S. 82 des Gutachtens [kursive Hervorhebung beigefügt]; vgl. auch S. 59 f. des Gutachtens bezüglich «Tunnelblick» des Beschwerdeführers). Die Gutachterinnen haben mithin ebenfalls die problematische Verhaltensweise des Beschwerdefüh- rers dokumentiert, auch wenn sie zwischenzeitlich offenbar eine diesbezügliche Besserung feststellen konnten. Aus diesem Gutachten, welches im Übrigen erst nach der Meldung an das Bedrohungsmanagement ergangen ist, vermag der Be- schwerdeführer folglich entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Soweit in der Beschwerde (Ziff. B/8) vorgebracht wird, es komme nicht zu Konflikten mit ihm, wenn er mit seinen Anliegen ernst genommen und ihm auf Au- genhöhe begegnet werde, ist anzumerken, dass zu erwarten ist, dass sich eine Person, auch wenn sie sich unverstanden fühlt, angemessen und konstruktiv ver- hält, insbesondere dann, wenn sich diese Person offenbar in Bezug auf die Mehr- zahl der Institutionen (KESB, Beistandschaft, Familienbegleitung, Institution R.________ etc.) nicht gehört resp. gesehen fühlen will. Angesichts der vorstehenden Schilderungen erhellt, dass die Annahme der Staats- anwaltschaft, der Beschuldigten dürfte der Gutglaubensbeweis gelingen, nicht zu beanstanden ist. Das problematische, auf Querulanz hindeutende Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich zureichend aus den vorliegenden umfangreichen KESB-Akten, weshalb eine weitergehende Einvernahme der Beschuldigten nicht zwingend angezeigt war. Vielmehr konnte bereits aufgrund der insoweit einschlägi- gen Aktenlage auf einen von der Beschuldigten offensichtlich zu erbringenden Gut- glaubensbeweis geschlossen werden, was der Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zustand. Eine Verletzung des Grundsatzes «in du- bio pro duriore» ist darin nicht zu erblicken. 4.6 Auch die weiteren Rügen in der Beschwerde vermögen nichts an der insoweiten Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung zu ändern: Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine mangelhafte Untersu- chung vorwirft und rügt, diese sei ohne Studium der vollständigen Akten in antizi- pierter Beweiswürdigung zur falschen Einschätzung gelangt, dass die Beschuldigte den «Wahrheitsbeweis» für die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant erbringen könne (vgl. Ziff. B/6 der Beschwerde), geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 hervor, dass diese die gesamten KESB- Akten im Zusammenhang mit D.________ edierte. Insoweit fehlt es bezüglich des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde an einem zureichenden Rechtsschutzin- teresse, zumal abermals nur die Edition der KESB-Akten beantragt wird. Von der Edition zu unterscheiden ist die effektive Aktenzuerkennung. Da die KESB Oberaargau die Akten zeitnah zur Erstellung des Gutachtens bedurfte (vgl. das Schreiben der KESB Oberaargau vom 28. Oktober 2024), erstellte die Staatsan- waltschaft aus den umfangreichen KESB-Akten bis Ende 2023 auszugsweise – soweit für die Beurteilung der Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verletzung des 12 Amtsgeheimnisses notwendig – Kopien resp. Scans und speicherte diese digital ab. Die bereits digital vorliegenden KESB-Akten ab dem Jahr 2024 wurden vollständig auf einer CD abgespeichert (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024). Es ist zulässig, dass die Staatsanwaltschaft aus den um- fangreichen KESB-Akten lediglich die für das vorliegende Verfahren relevanten Stellen herauskopierte. Inwiefern es notwendig gewesen wäre, die gesamten edier- ten Unterlagen vor dem 1. Januar 2024 zu den Strafakten zu erkennen, ist nicht er- sichtlich. Es versteht sich von selbst bzw. darf angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft, als sie auszugsweise Scans der Unterlagen machte, die ge- samten Akten sichtete und zur Kenntnis nahm, konnte sie doch nur so eruieren, welche Unterlagen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Fragen re- levant sind. Anhaltspunkte, dass die Auswahl nur selektiv zu Lasten des Be- schwerdeführers erfolgt sein soll, liegen – auch nach der Sichtung der gesamthaf- ten KESB-Akten durch die Beschwerdekammer in Strafsachen – nicht vor. Diesbe- züglich wird in der Beschwerde denn auch nur generell moniert, es seien aus dem Zusammenhang gepickte Eingaben zu seinem Nachteil zu den Akten genkommen worden, ohne dass weitere relevante Stellen bezeichnet wurden. Dem Beschwer- deführer stand es im Übrigen denn auch frei, weitere Auszüge aus den KESB- Akten einzureichen, die nach seiner Auffassung für die Beurteilung des vorliegen- den Falls entscheidend wären. In diesem Zusammenhang teilt die Beschwerde- kammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Erzie- hungsfähigkeitsgutachten des G.________ vom 8. Januar 2025, welches sich mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer über die nötigen Kompetenzen ver- fügt, um die Grundbedürfnisse von D.________ abzudecken bzw. für deren Erzie- hung zur sorgen, keinen Mehrwert bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte in gu- ten Treuen von einem querulatorischen Verhalten des Beschwerdeführers ausge- hen durfte, hat, weshalb es nicht zwingend war, dieses beizuziehen und die Abwei- sung des diesbezüglichen Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft rechtens ist. Wenn in der Beschwerde Ziff. B/6 ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer als Querulant habe bezeichnen dürfen, zu berücksichtigen sei, dass sich seit der Erkrankung der Beschuldigten Mitte Dezember 2024 und seit M.________ den Fall stellvertretend für die Be- schuldigte führe das Blatt gewendet habe, Verfügungen der Beschuldigten in Wie- dererwägung gezogen und Anträge von ihm und dem Kinderanwalt auf Normalisie- rung der Situation in Rücksprache mit der Gutachterin gutgeheissen worden seien, verkennt er, dass die Wiedererwägung der Entscheide der KESB Oberaargau vom 13. und 16. Dezember 2024 betreffend Besuchsrecht mit Entscheid vom 20. De- zember 2024 gestützt auf die neu vorliegende aktuelle Einschätzung der Gutachte- rin erfolgte. Es lag mithin eine veränderte Ausgangslage vor (vgl. insoweit auch E. II/2 des Wiedererwägungsentscheids der KESB Oberaargau vom 20. Dezember 2024). Dasselbe gilt betreffend den Entscheid der KESB Oberaargau vom 10. Ja- nuar 2025 (vorsorgliche Anpassung des Kontaktrechts), welcher ebenfalls auf einer neuerlichen Einschätzung der Gutachterin und nicht auf einem Fehlverhalten der Beschuldigten gründet. Der Verweis auf diese neuen KESB-Entscheide ist mithin nicht weiter behilflich. 13 Schliesslich ist anzumerken, dass die Formulierung, wonach das Prozessverhalten des Beschwerdeführers im Übrigen «gerichtsnotorisch» sei, allenfalls ungeschickt gewählt wurde. Diese ist indes offensichtlich so zu verstehen, dass es angesichts der vorliegenden umfangreichen KESB-Akten als für die Staatsanwaltschaft erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer ein schwieriges Prozessverhalten offen- bart. Zumal die Einstellung wegen übler Nachrede rechtens ist, ist auch die diesbezügli- che Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer (vgl. S. 7 f. der Einstellungsver- fügung) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Der Beschwerde- führer hat es in der Beschwerde im Übrigen unterlassen darzutun, inwiefern der Einstellungsverfügung insoweit nicht rechtens sein soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). 4.7 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 StGB straf- bar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Tathandlung besteht im Offen- baren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht untersteht; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimnis- wahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar; hingegen können sich daraus allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen ergeben (OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB). 4.8 Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte unter Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der Einschätzung und der Anträge der Beiständin mit Schreiben vom 26. April 2023 das G.________ anfragte, ob dieses bereit sei, be- treffend die Kindseltern von D.________ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu er- stellen. Nachdem die Beschuldigte die Sachlage auf knapp drei Seiten einlässlich beschrieben hatte, hielt sie zum Schluss des Schreibens Nachstehendes fest: Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, uns mitzuteilen, ob das Zentrum für Begutachtung und Thera- pie bereit wäre, ein entsprechendes Gutachten abzuklären. Falls Sie sich hierzu bereit erklären wür- den, würden wir mit Ihnen vorgängig die Gutachterfragen absprechen und den Eltern anschliessend das rechtliche Gehör dazu gewähren. Damit Sie sich bereits ein genaueres Bild über das Dossier ma- chen könne, lassen wir Ihnen die Akten zur Einsicht zukommen. Um eine Rückmeldung bis am 29.05.2023 sind wir Ihnen dankbar. In der Folge stellte N.________ (Sachbearbeiterin der Kanzlei der KESB Oberaar- gau) dem G.________ mit Schreiben vom 15. Mai 2023 die Originalakten betref- fend D.________ zur Einsichtnahme zu. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte das G.________ der Beschuldigten mit, dass der Gutachtensauftrag ausgeführt werden 14 könne und benannte die vorgesehenen Fachpsychologen. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26. Februar 2024 ordnete die KESB Oberaargau schliesslich das Fachgutachten förmlich an, nachdem zuvor den Kindseltern das rechtliche Gehör gewährt und abermals erfolglos versucht worden war, den Unterstützungsbedarf im Rahmen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung abklären zu lassen (vgl. im Detail: S. 5 f. der angefochtenen Einstellungsverfügung). 4.9 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass vorderhand fraglich ist, ob die Be- schuldigte für die Tathandlung an sich verantwortlich ist, zumal die effektive Akten- herausgabe gemäss Schreiben vom 15. Mai 2023 durch die Sachbearbeiterin N.________ erfolgte. Indes war die Beschuldigte im vorliegenden Kindesschutzver- fahren offenbar das fallverantwortliche Behördenmitglied und hat dem G.________ mit Schreiben vom 15. Mai 2023 zudem in Aussicht gestellt, die KESB-Akten be- treffend D.________ zuzustellen. Eine strafrechtliche Verantwortung der Beschul- digten kann mithin nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern die konkreten Um- stände der Aktenherausgabe müssen vielmehr durch Befragung der Beschuldigten weiter ergründet werden. Es kommt hinzu, dass die Gutachterinnen des G.________ zum Zeitpunkt der Aktenherausgabe durch die KESB Oberaargau noch nicht als sachverständige Personen ernannt worden waren, sondern die Be- schuldigte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 eine blosse Anfrage zur Gutachtenser- stellung getätigt hat. Der Gutachtensauftrag nach Art. 185 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfolgte erst mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26. Februar 2024. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden die Gutachterinnen mit der Begutachtung beauftragt und unterlagen damit als sachverständige Personen dem Amtsgeheimnis. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 6 der Ein- stellungsverfügung, wonach der Hinweis auf Art. 183 Abs. 2 ZPO lediglich dem In- formationszweck diene und das Amtsgeheimnis unabhängig davon gelte, ob die Gutachterinnen darauf ausdrücklich hingewiesen worden seien, sind vorliegend demnach nicht einschlägig. Es ist im Übrigen hinsichtlich der Frage einer Strafbar- keit nach Art. 320 StGB ohnehin unerheblich, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis unterliegt oder nicht (vgl. E. 4.9 hiervor). 4.10 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann derzeit zudem nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ohnehin ein zureichen- der Rechtfertigungsgrund vorliegt. Es ist fraglich, auf welche Rechtsgrundlage sich die vorzeitige Aktenherausgabe stützt resp. ob eine diesbezügliche allfällige behördliche Usanz, die Akten bereits bei der Gutachtensanfrage herauszugeben, als Rechtsfertigungsgrund ausreicht. In der ZPO, welche für die Gutachtensanord- nung/-durchführung im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens einschlägig ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), wird einzig in Art. 185 Abs. 3 ZPO unter dem Titel «Auftrag» normiert, dass der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung gestellt werden. Dass die Akten bereits vorgängig mit der blossen Anfrage zur Gutachtenserstellung dem angefragten Experten herausgegeben wer- den können, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor. Zu bedenken gilt es in die- sem Zusammenhang denn auch, dass eine Gutachtensanfrage abgelehnt werden kann, womit es insoweit zu gar keinem Gutachtensauftrag kommt. Auch die An- 15 wendbarkeit von Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 14 StGB als gesetzliche Grundlage für die Offenlegung der Ver- fahrensakten bei einer blossen Anfrage zur Gutachtenserstellung erscheint derzeit offen. Art. 451 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die KESB zur Verschwiegenheit ver- pflichtet ist, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Behörde hat insoweit eine Interessensabwägung im Einzelfall vorzunehmen (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 451 ZGB). Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb es zwingend indiziert gewesen sein soll, die vertraulichen Verfahrensakten bereits mit der blossen Anfrage zur Bereitschaft der Erstellung eines Gutachtens herauszugeben, und es stellt sich die Frage, ob es bei einer solchen ersten Anfrage nicht ausreicht, den Sachverhalt/die Problematik kurz zusammen zu fassen, im Hinblick auf allfällige Ablehnungsgründe (Art. 183 Abs. 2 ZPO) die Personalien der zu begutachten Personen zu benennen sowie den konkreten Aktenumfang anzugeben – um den zeitlichen Gutachtensaufwand in et- wa abschätzen zu können –, wie es von der Beschuldigten im Schreiben vom 15. Mai 2023 denn auch gemacht worden ist. Mindestens derzeit liegen keine of- fensichtlichen überwiegenden Interessen für eine derart frühe Aktenherausgabe vor. Gleichermassen ist zurzeit offen und kann nicht zweifelsfrei bejaht werden, ob es für einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB ausreicht, lediglich auszu- führen, dass es nachvollziehbar und vertretbar sei, in einem umfassenden und komplexen Fall die KESB-Akten bereits bei einer blossen Gutachteranfrage her- auszugeben. In der vorliegenden, derzeit noch unklaren Ausgangslage ist es ange- zeigt, die Beschuldigte zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe zu be- fragen. Es muss ihr Gelegenheit gewährt werden zu erläutern, ob und weshalb sie bereits im Rahmen der blossen Gutachteranfrage dem G.________ die Akten aus- gehändigt hat resp. hat aushändigen lassen. Insoweit liegt noch kein zureichend abgeklärter Sachverhalt vor. Es sind derzeit noch Untersuchungshandlungen mög- lich und nötig, um den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Die Akten sind zur Durchführung der weiteren Beweismassnahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Einstellungs- verfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Verletzung des Amts- geheimnisses eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit das Strafver- fahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Es liegt hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund nach Art. 319 StPO vor. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (Befragung der Beschuldigten in Bezug auf die Aktenherausgabe sowie allfällige weitere Be- weismassnahmen) wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdefüh- rer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Be- schuldigte wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses aufgehoben und die Staats- anwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung insoweit fortzusetzen. Im Üb- rigen unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht- fertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1’000.00 trägt der Kanton. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Beru- fungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdever- fahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsrege- lung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Par- tei, sondern grundsätzlich auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Die (Teil-)Entschädigung des Beschwerdeführers wird somit praxis- gemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (angesichts der edierten KESB-Akten durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens im Umfang von 1/2 ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwältin C.________ im Be- schwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der neunseitigen Beschwerde, 17 der zweiseitigen abschliessenden Bemerkungen, die Kenntnisnahme vom Schrif- tenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern aus- zurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Anspruch auf Entschädigung steht dabei unter dem Vor- behalt der Abrechnung mit der Klientschaft der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 6.4 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Entschädi- gung zu sprechen. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung EO 24 11731 der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2025 wird insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eingestellt wurde. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, das Strafverfahren insoweit im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Um- fang von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird auf CHF 1'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin C.________ ausgerichtet. 4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung gespro- chen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 19 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 20