29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1), auf welchen sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 2. September 2025 analog beruft, sieht diese Zuständigkeit nur vor, wenn eine in einem Gericht tätige Person von einem Ausstandsentscheid betroffen ist. Eine entsprechende Regelung im Falle der Gutheissung von Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft erübrigt sich, weil diese als Behörde nach aussen stets eine Einheit bildet.