Das Strafverfahren F.________ gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und übler Nachrede verbleibt in deren Zuständigkeit. 3.4 Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp. das Verfahren einer anderen Region zuzuweisen. Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ;