Die Beziehung einer Laienrichterin zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche regelmässig am entsprechenden Gericht Anklage erheben, geht im Allgemeinen nicht über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus, welche für sich allein gleichermassen keinen zureichenden Ausstandsgrund begründet. Die Neutralität der Gesuchsgegnerin bzw. deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist angesichts dessen – bei fehlelenden darüberhinausgehenden konkreten, den Anschein der Befangenheit begründenden Umständen – objektiv nicht gefährdet (vgl. insoweit auch BGE 133 I 1 E. 6 zur Unbefangenheit eines Richters in einem Ver-