Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchsgegnerin denn auch nicht anzunehmen, ist doch gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine zahlenmässig grosse regionale Staatsanwaltschaft handelt. Die Bedenken des Gesuchstellers, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin innerlich nicht mehr frei seien, weil die Beschuldigte als Laienrichterin Anklagen der Gesuchsgegnerin mitbeurteile, sind nicht angebracht. Einerseits zieht ein anklagender Staatsanwalt keinen persönlichen Vorteil daraus, wenn die Anklagen in seinem Sinne beurteilt werden.