Mit Verfügung vom 4. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren. Es wurde festgestellt, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits zum Ausstandsgesuch geäussert hatte. Der Beschuldigten wurde Frist gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 18. September 2025 verzichtete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, innert gewährter Fristerstreckung auf eine Stellungnahme.