am 10. Dezember 2025 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei einem geltend gemachten Zeitaufwand von etwas mehr als zwei Stunden sowie Auslagen von CHF 38.70 ist ihm eine Entschädigung von CHF 877.80 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt hat.