7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Der Beschwerdeführer hat die Entschädigung ins richterliche Ermessen gestellt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art.