6.2 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Falle einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren nunmehr beförderlich fortzuführen und die beschlagnahmten Gegenstände zeitnah auszuwerten. Auf weitere Weisungen wird derzeit verzichtet, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Auswertung bis spätestens Ende Januar 2026 erfolgt sein wird. Mit Blick auf den Stand des aktuellen Verfahrens rechtfertigt es sich zudem