Dies mag grundsätzlich nachvollziehbar sein. Dennoch lässt sich nicht leugnen, dass eine derartige Verzögerung in einem Verfahren unverhältnismässig ist und nicht mit der gebotenen Verfahrensgeschwindigkeit vereinbar ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass eine Verzögerung von über 15 Monaten für die Auswertung eines Mobiltelefons und eines iPads als unangemessen und somit als Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO zu werten ist. Insofern hat der Beschwerdeführer als Beschuldigter Anspruch auf eine zügige Bearbeitung des Verfahrens. 6.2 Gemäss Art.