Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon noch nicht forensisch habe ausgelesen werden können. Dies sei auf eine Überlastung des zuständigen Dienstes zurückzuführen sowie auf die Priorisierung der Aufträge. Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Grund für eine erhöhte Priorität bei der Datenträgerauswertung.