3 möge sein, aber sei gemäss ständiger Rechtsprechung kein Rechtfertigungsgrund für die Verzögerung von circa 14 Monaten. Bei einer Spiegelung zwecks Beweissicherung handle es sich um einen Routinevorgang. Die Verzögerung begründe sich einzig durch die Überlastung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Das Verfahren verzögere sich somit ungebührlich und das Gebot der Beschleunigung im Strafverfahren sei verletzt.