Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 8 zu Art. 5). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).