Mit Verfügung vom 2. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. September 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 10. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.