Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich das Geburtsjahr angepasst hat. 5.3 Vor diesem Hintergrund liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer am D.________ (Datum) geboren wurde und er somit im Zeitpunkt der mutmasslichen Begehung der Straftaten volljährig war. Demnach hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterzuführen. 4 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.