Diese Angabe ist bis heute unbelegt, da der Beschwerdeführer keine unabhängigen Nachweise zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum vorgelegt hat. Am 25. Februar 2025 tätigte die Jugendanwaltschaft im Rahmen der Strafuntersuchung eine Anfrage zur Identitätsabklärung anhand von Fingerabdrücken bei der Bundespolizei fedpol. Gemäss der aktenkundigen Mitteilung von Interpol I.________ vom 13. März 2025 handelt es sich beim Beschwerdeführer um A.________, geboren am D.________ (Datum), der bereits unter mehreren Aliasnamen aufgetreten ist (vgl. IPAS-Auszug von fedpol vom 6. Mai 2025).